Anlässlich seiner Sitzung vom 11. März 2019 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone erlassen mit dem Ziel, eine Reduktion der Bauzonen, vor allem der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ), entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) sowie entsprechend den Vorgaben des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018 zu prüfen und gege-benenfalls vorzunehmen. Gestützt auf Art. 21 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) sowie gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) hat das Departement für Volkswirtschaft und Soziales mit Departementsverfügung vom 9. März 2021, die seit 11. März 2019 geltende Planungszone bis am 11. März 2023 verlängert. |
St. Moritz, 15. März 2021 |
Im Auftrag des Gemeindevorstandes Bauamt St. Moritz |