12.04.2021
In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) findet die Beschwerdeauflage bezüglich der an der Urnenabstimmung am 1. März 2021 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung statt.

Gegenstand: Teilrevision der Ortsplanung Umsetzung Zweitwohnungsgesetz

Auflageakten:Gesetz über Zweitwohnungen der Gemeinde Zuoz, Planungs- und Mitwirkungsbericht

Auflagefrist:30 Tage (vom 13. April 2021 bis 13. Mai 2021)

Auflageort/Zeit:Gemeindeverwaltung Zuoz während der ordentlichen Öffnungszeiten.

Die Unterlagen werden zusätzlich auf der Gemeindehomepage (www.zuoz.ch) digital aufgeschaltet.

Planungsbeschwerden:
Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können innert 30 Tagen seit dem heutigen Publikationsdatum bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde gegen die Ortsplanung einreichen.

Umweltorganisationen:
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden sich innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.

Der Gemeinderat von Zuoz
Der Präsident Andrea Gilli
Der Gemeindeschreiber Patrick Steger
Zuoz, 13. April 2021