Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 16. März 2021 mit Beschluss Nr. 256 in Anwendung von Art. 49 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) die von der Gemeindeversammlung am 26. August 2020 beschlossene Teil-Revision der Ortsplanung mit folgenden Vorbehalten und Auflagen genehmigt: | |
Auflageakten | - Baugesetz Art. 12, Art. 13, Art. 24 und Art. 24 bis, Art. 27, Art. 38 und Art. 41. - Zonenplan 1:1000 / 1:2000 Grischuns / Davuos Chesas, 1:2000 |
Die genehmigten Planungsmittel und der vollständige Regierungsbeschluss liegen in der Gemeindekanzlei auf und können eingesehen werden. Gegen die darin enthaltenen Vor-behalte, Auflagen und Anweisungen kann innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum gestützt auf Art. 102 Abs. 1 KRG und nach Massgabe des kant. Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur, Beschwerde erhoben werden. | |
S-chanf, den 27. April 2021 | |
Der Gemeindevorstand |