Gestützt auf Art. 3c Abs. 2 lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage des Bun-desrates muss jede Person in belebten Fussgängerbereichen von urbanen Zentren, Dorfkernen und Wintersportorten eine Gesichtsmaske tragen. Mit Beschluss vom 26. April 2021 hat der Gemeindevorstand entschieden, diese Pflicht bis 6. Juni 2021 auszusetzen und das Tragen einer Gesichtsmaske vorerst befristet aufzuheben. Eine Neubeurteilung für nach dem 6. Juni 2021 wird der Gemeindevorstand bis 31. Mai 2021 vornehmen. Somit besteht in den St. Moritzer Fussgängerbereichen und Dorfkernen (in St. Moritz Dorf und St. Moritz Bad) bis 6. Juni 2021 keine generelle Maskentragpflicht. Bestehen bleibt die Maskentragpflicht im öffentlichen Raum, sobald es zu einer Konzentration von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann. Diese Bestimmung gemäss Art. 3c Abs. 2 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage gilt weiterhin. |
Gemeindevorstand St. Moritz |
26. April 2021 |