In Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) hat der Gemeindevorstand anlässlich seiner Sitzung vom 31. Mai 2021 den Entwurf der Änderung und Konkretisierung des Quartierplans «Bäderzentrum» zur öffentlichen Auflage freigegeben. | |
Gegenstand | Änderung und Konkretisierung des Quartierplans «Bäderzentrum» |
Zweck | Der heutige Baubereich «Konzert- und Konferenzzentrum», welcher sich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) befindet, soll mit einer Spitalnutzung bebaut werden. Gemäss Ziff. 5.1 der Quartierplanbestimmungen «Bäderzentrum» ist in der ZöBA eine weitere bauliche Nutzung erst zulässig, wenn in einer zweiten Phase der Quartiergestaltungsplan konkretisiert wird. Im Rahmen dieser zweiten Phase können die Baubereiche verändert werden. Mit einer Teilrevision des Quartierplans «Bäderzentrum» soll die vorgeschriebene Konkretisierung des Quartierplans «Bäderzentrum» im Bereich der ZöBA vorgenommen werden mit dem Zweck, die Voraussetzungen für einen städtebaulich und architektonisch überzeugenden Spitalneubau unter Berücksichtigung der Erschliessungs- und Parkierungserfordernisse zu schaffen. Zudem sollen die Voraussetzungen für die Erstellung eines Bewegungsbades, einer privaten Parkierungsanlage auf Parzelle 1311 zu Gunsten der Parzelle 2106 und Bachverlegungen / Ausdolungen geschaffen werden. |
Auflageakten | |
Grundlagen (zur Information) |
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Sämtliche Auflageakten und Grundlagen können auch auf der Homepage der Gemeinde https://www.gemeinde-stmoritz.ch/aktuelles/news heruntergeladen werden. |
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Auflageort | Rathaus St. Moritz Eingangshalle Via Maistra 12 7500 St. Moritz Öffnungszeiten Montag – Freitag: Vormittags: 08.30 Uhr – 11.30 Uhr Nachmittags: 14.00 Uhr – 16.00 Uhr Donnerstagnachmittag: 14.00 Uhr – 18.00 Uhr |
Auflagezeit / Einsprachefrist | ab 3. Juni 2021 bis und mit 5. Juli 2021 (30 Tage) |
Einsprachen | Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Einsprache gegen den Quartierplanentwurf erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung (Art. 18 Abs. 3 KRVO). Zur Einsprache berechtigt sind demnach Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 101 Abs. 2 KRG). |
St. Moritz, 31. Mai 2021 | |
Im Auftrag der Baubehörde Bauamt St. Moritz |