08.09.2021
Gemäss Art. 39 des Baugesetzes der Gemeinde Celerina sind Bäume und Sträucher welche an öffentlichen Strassen, Wege und Plätze anstossen, so zurückzuschneiden, dass keine Behinderung des Verkehrs und der Strassenräumung entstehen kann.

Diese Arbeiten sind bis zum 31. Oktober 2021 auszuführen. Nach diesem Datum wird die Gemeinde die Arbeiten nötigenfalls auf Kosten der Eigentümer ausführen lassen.
GEMEINDEBAUAMT
CELERINA/SCHLARIGNA
Celerina, 9. September 2021