02.12.2019
In der Sitzung vom 7. Oktober 2019 hat der Gemeindevorstand Celerina / Schla­rigna gestützt auf Art. 3 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) nachfolgend aufgeführte Vorschrifts- und Vortrittssignale auf Gemeinde­gebiet Celerina/Schlarigna beschlossen:

Parkieren gegen Gebühr (Sig. 4.20)
Gebühr pro Stunde 0.50 CHF, täglich in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
– Celerina innerorts, Suot Mulin / Suot Crasta (12 Parkplätze)
– Celerina innerorts, Winterparkplatz Palüds Suot Crasta (ca. 70 Parkplätze)
Die Vorschrifts­ und Vortrittssignale wurden am 13. November 2019 von der Kantonspolizei genehmigt.

Diese Massnahme tritt nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist mit dem Anbringen der Signalisation in Kraft.
Gegen die vorliegende Verfügung kann gestützt auf Art. 49 ff des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) innert 30 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat das Rechtsbegehren, den Sach­verhalt und eine Begründung zu ent­halten. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit im Besitze des Beschwerdeführers, zusammen mit vor­liegendem Entscheid beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerde­führer oder seinem Vertreter zu unter­zeichnen.
Celerina, 2. Dezember 2019
Gemeinde Celerina/Schlarigna