In der Sitzung vom 7. Oktober 2019 hat der Gemeindevorstand Celerina / Schlarigna gestützt auf Art. 3 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) nachfolgend aufgeführte Vorschrifts- und Vortrittssignale auf Gemeindegebiet Celerina/Schlarigna beschlossen: Parkieren gegen Gebühr (Sig. 4.20) Gebühr pro Stunde 0.50 CHF, täglich in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr. – Celerina innerorts, Suot Mulin / Suot Crasta (12 Parkplätze) – Celerina innerorts, Winterparkplatz Palüds Suot Crasta (ca. 70 Parkplätze) Die Vorschrifts und Vortrittssignale wurden am 13. November 2019 von der Kantonspolizei genehmigt. Diese Massnahme tritt nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist mit dem Anbringen der Signalisation in Kraft. Gegen die vorliegende Verfügung kann gestützt auf Art. 49 ff des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) innert 30 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit im Besitze des Beschwerdeführers, zusammen mit vorliegendem Entscheid beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. |
Celerina, 2. Dezember 2019 |
Gemeinde Celerina/Schlarigna |