Neubau Forstwerkhof, God Arvins, Gemeinde La Punt Chamues-ch Auflageprojekt vom 30. März 2019 |
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1. Ort und Frist der Auflage | Das Auflageprojekt liegt gestützt auf Art. 16 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG; BR 920.100) vom 16. Dezember 2019 bis 14. Januar 2020 beim Amt für Wald und Naturgefahren, Loestrasse 14, 7000 Chur, sowie auf der Gemeindeverwaltung La Punt Chamues-ch, Via Cumünela 43, 7522 La Punt Chamues-ch, während den Büroöffnungszeiten zur Einsicht auf. |
2. Verfügungsbeschränkung | Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt (Art. 17 Abs. 1 KWaG). |
3. Einsprachen | 3.1 Legitimation Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einspracheberechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist (Art. 18 Abs. 2 KWaG). 3.2 Einwendungen Es können geltend gemacht werden: a) Projekteinsprachen, insbesondere Einsprachen gegen das Bauprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Umfang (Art. 18 Abs. 3 lit. a KWaG); b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben (Art. 18 Abs. 3 lit. b KWaG). Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfahren (Art. 20 Abs. 1 KWaG). 3.3 Frist und Adressat Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Stadtgartenweg 11, 7000 Chur, einzureichen. Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV; BR 803.110) zu beachten. |
4. Auskünfte | Auskünfte zum Auflageprojekt erteilt das Amt für Wald und Naturgefahren, Region Südbünden (Roberto Paravicini) während den Büroöffnungszeiten (Sekretariat Tel. 081 257 50 95). |
Chur, 12. Dezember 2019 | |
Amt für Wald und Naturgefahren Der Kantonsförster, Reto Hefti |