In der Sitzung vom 27. September 2021 hat der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna gestützt auf Art. 3 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) nachfolgend aufgeführte Vorschriftssignale auf Gemeindegebiet Celerina/Schlarigna beschlossen: Parkieren gestattet (Sig. 4.17) Zusatztafel: Maximal 15 Minuten -Celerina/Schlarigna, auf der Vietta Chasauns, umittelbar vor der Einmündung zur Via Chalchera, zwei Umschlagplätze vor Skiwiese Die Vorschriftssignale wurden am 20. September 2021 von der Kantonspolizei genehmigt. Diese Massnahme tritt nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist mit dem Anbringen der Signalisation in Kraft. Gegen die vorliegende Verfügung kann gestützt auf Art. 49 ff des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) innert 30 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit im Besitze des Beschwerdeführers, zusammen mit vorliegendem Entscheid beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. |
Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna |
Celerina, 09. Dezember 2021 |