Planungszone «Schützenswerte Bauten und Anlagen» Anlässlich seiner Sitzung vom 8. Februar 2010 hat der Gemeindevorstand beschlossen, über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone zu erlassen mit dem Ziel, die schützenswerten Bauten und Anlagen in den Generellen Gestaltungsplan aufzunehmen, um sie auf diese Art und Weise definitiv zu schützen. Gestützt auf Art. 21 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) sowie gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) hat das Departement für Volkswirtschaft und Soziales mit seiner Departementsverfügung vom 14. Februar 2022 die seit 8. Februar 2010 geltende Planungszone bis am 8. Februar 2024 verlängert. Gegen die Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit Publikation bei der Regierung des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden. |
Im Auftrag des Gemeindevorstandes Bauamt St. Moritz |
St. Moritz, 17. Februar 2022 |