15.06.2022
In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des kant. Raumplanungsgesetzes (KRG) findet die Beschwerdeauflage für die von der Urnenabstimmung am 12. Juni 2022 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung „Teilrevision Baugesetz Art. Art. 4, 6, 17, 36, 49ter und 155“ statt.
Gegenstand: Teilrevision Baugesetz
Art. 4Baubehörde
Art. 6 Bauamt
Art. 17 Baubewilligung
Art. 36 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
Art. 49ter Aussenbeleuchtungen
Art. 155Inkrafttreten
Auflageakten: •Teilrevision Baugesetz, Art. Baugesetz Art. Art. 4, 6, 17, 36, 49ter und 155
•Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV und Art. 12 KRVO
•Teilrevision Baugesetz – Synopse
•Botschaft zu Handen der Volksabstimmung vom 12. Juni 2022
Auflagefrist: 16. Juni 2022 – 18. Juli 2022 (30 Tage)
Auflageort / -zeit: Bauamt Gemeinde St. Moritz, Via Maistra 12,
7500 St. Moritz Rathaus, 3. Stock;
Telefon: 081 836 30 60
Öffnungszeiten Montag bis Freitag, von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Die Auflageakten und Grundlagen können auch auf der Homepage der Gemeinde unter folgender Adresse heruntergeladen werden: http://www.gemeinde-stmoritz.ch/newsroom/
Planungsbeschwerden: Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können gegen die Ortsplanung innert der Auflagefrist bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde erheben.
Umweltorganisationen: Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d. h. sie melden ihre Beteiligung am Verfahren innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.
Der Gemeindevorstand
St. Moritz, 16. Juni 2022