Anlässlich seiner Sitzung vom 5. Juli 2022 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über die Parzelle Nr. 419 (gemäss Übersichtsplan) eine Planungszone mit folgenden Planungszielen erlassen: a)Erhalt und Förderung von Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung gestützt auf Art. 3 und 12 des eidgenössischen Zweitwohnungsgesetzes (ZWG). Namentlich Prüfung und Erlass von Massnahmen zur Einschränkung der Umnutzung von bisher zu Erstwohnzwecken genutzter Wohnungen zu Zweitwohnzwecken sowie Einschränkung der Änderungsmöglichkeiten baulicher und nutzungsmässiger Art bei altrechtlichen Wohnungen; verbunden mit der allfälligen Einführung von Erstwohnanteilen bei baulichen Massnahmen an altrechtlichen Wohnungen. b)Prüfung der Einschränkung der Realisierung von neuen Wohnungen in geschützten Bauten im Sinne von Art. 9 ZWG. c)Prüfung bezüglich Massnahmen zur Sicherung und Erhalt der gewerblich genutzten Flächen. d)Sicherstellung des Erhalts der Baute und Parzelle für die Verwendung für öffentliche oder von öffentlichem Interesse dienenden Zwecken. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Die Planungszone gilt einstweilen für zwei Jahre und tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft. Das Gebiet der Planungszone ist im Übersichtsplan 1:1000 «Perimeter Planungszone Parzelle 419» festgelegt. Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG). |
Bever, den 6. Juli 2022 |
Der Gemeindevorstand |