05.10.2022
Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 20. September 2022 mit Beschluss Nr. 746/2022 in Anwendung von Art. 49 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) die von der Urnenabstimmung am 12. Juni 2022 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung genehmigt.
Gegenstand Teilrevision des Baugesetzes Art. 4, 6, 17, 36, 49ter und 155
Planungsmittel -Teilrevision Baugesetz
Kurzerläuterung der wesentlichen Änderungen Art. 4:
-Festlegung Bauamt (Hochbau) als Behörde für Genehmigung von Baugesuchen im vereinfachten Verfahren.

Art. 6:
-Über Bauvorhaben, für die das vereinfachte Baubewilligungs-verfahren nach Massgabe des kantonalen und kommunalen Rechts gilt, entscheidet das Bauamt alleine.

Art. 17:
-Die nach Massgabe des kantonalen Rechts nicht bewilligungs-pflichtigen Bauvorhaben werden dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterstellt.

Art 36:
-Bei Gewerbe- und Restaurationsfläche ist neu pro 80 m² Ge-werbe- resp. Restaurationsfläche ein Pflichtparkplatz nachzu-weisen (bisher pro 15 m² und Pro 50 m²).

Art. 49:
-Gesetzliche Grundlage für Erlass einer Verordnung zu den Beleuchtungen und Beleuchtungen mit Auswirkung auf den Aussenraum geschaffen.

Art. 155a
-Übergangsbestimmung bez. bereits geleisteter Parkplatzersatzabgaben.
Die genehmigten Planungsmittel und der vollständige Regierungsbeschluss können auf dem Bauamt St. Moritz, Rathaus, Via Maistra 12, 7500 St. Moritz, eingesehen werden.
Auf der Homepage der Gemeinde St. Moritz werden zudem der Planungs- und Mitwirkungsbericht sowie die Synopse mit weiteren Erläuterungen aufgeschaltet.
St. Moritz, 3. Oktober 2022
Im Auftrag des Gemeindevorstands
Bauamt St. Moritz