Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 20. September 2022 mit Beschluss Nr. 746/2022 in Anwendung von Art. 49 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) die von der Urnenabstimmung am 12. Juni 2022 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung genehmigt. | |
Gegenstand | Teilrevision des Baugesetzes Art. 4, 6, 17, 36, 49ter und 155 |
Planungsmittel | -Teilrevision Baugesetz |
Kurzerläuterung der wesentlichen Änderungen | Art. 4: -Festlegung Bauamt (Hochbau) als Behörde für Genehmigung von Baugesuchen im vereinfachten Verfahren. Art. 6: -Über Bauvorhaben, für die das vereinfachte Baubewilligungs-verfahren nach Massgabe des kantonalen und kommunalen Rechts gilt, entscheidet das Bauamt alleine. Art. 17: -Die nach Massgabe des kantonalen Rechts nicht bewilligungs-pflichtigen Bauvorhaben werden dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterstellt. Art 36: -Bei Gewerbe- und Restaurationsfläche ist neu pro 80 m² Ge-werbe- resp. Restaurationsfläche ein Pflichtparkplatz nachzu-weisen (bisher pro 15 m² und Pro 50 m²). Art. 49: -Gesetzliche Grundlage für Erlass einer Verordnung zu den Beleuchtungen und Beleuchtungen mit Auswirkung auf den Aussenraum geschaffen. Art. 155a -Übergangsbestimmung bez. bereits geleisteter Parkplatzersatzabgaben. |
Die genehmigten Planungsmittel und der vollständige Regierungsbeschluss können auf dem Bauamt St. Moritz, Rathaus, Via Maistra 12, 7500 St. Moritz, eingesehen werden. | |
Auf der Homepage der Gemeinde St. Moritz werden zudem der Planungs- und Mitwirkungsbericht sowie die Synopse mit weiteren Erläuterungen aufgeschaltet. | |
St. Moritz, 3. Oktober 2022 | |
Im Auftrag des Gemeindevorstands Bauamt St. Moritz |