30.11.2022
In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) findet die Beschwerdeauflage für eine von der Urnenabstimmung am 27. November 2022 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung statt.
Gegenstand Teilrevision der Ortsplanung „Hotel Laudinella“
Auflageakten -Teilrevision Baugesetz, Art. 80c
-Genereller Gestaltungsplan „Hotel Laudinella“, Mst. 1:500 vom 22. September 2022
-Genereller Erschliessungsplan „Hotel Laudinella“, Mst. 1:500 vom 22. September 2022
-Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan „Hotel Laudinella“ und Generellen Erschliessungsplan „Hotel Laudinella“ vom
21. September 2022
Grundlagen (zur Information) -Planungsbericht Teilrevision der Ortsplanung „Hotel Laudinella“ vom 28. November 2022 mit Beilagen 1-6
Änderungen gegenüber der öffentlichen Mitwirkungsauflage (Art. 13 Abs. 3 KRVO) -Neuer Bereich für Strassenverbreiterung im Generellen Erschliessungsplan „Hotel Laudinella“, Mst. 1:500
-Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan „Hotel Laudinella“ und Generellen Erschliessungsplan „Hotel Laudinella“ vom
21. September 2022, Artikel 9 - Bereich für Strassenverbreiterung

Im Generellen Erschliessungsplan „Hotel Laudinella“ und in den Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan „Hotel Laudinella“ und Generellen Erschliessungsplan „Hotel Laudinella“ wird eine Verbreiterung der Verbindungsstrasse auf der Parz. Nr. 1495 der Laudinella AG auf eine Breite von mindestens 6.00 m vorgesehen.
Auflageort Bauamt St. Moritz
Rathaus
Via Maistra 12
7500 St. Moritz

Sämtliche Auflageakten und Grundlagen können auch auf der Homepage der Gemeinde https://www.gemeinde-stmoritz.ch/newsroom/ heruntergeladen werden.
Auflagezeit ab 01. Dezember 2022 bis und mit
02. Januar 2023 (30 Tage)
Planungsbeschwerden Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können gegen die Ortsplanung innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe gemäss Art. 101 KRG bei der Regierung des Kantons Graubünden, 7000 Chur, schriftlich Planungsbeschwerde erheben.
Umweltorganisationen Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden ihre Beteiligung am Verfahren innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung an und reichen da-nach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.
St. Moritz, 28. November 2022
Im Auftrag des Gemeindevorstands
Bauamt St. Moritz