Anlässlich seiner Sitzung vom 11. März 2019 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone erlassen mit dem Ziel, eine Reduktion der Bauzonen, vor allem der Wohn, Misch- und Zentrumszonen (WMZ), entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) sowie entsprechend den Vorgaben des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018 zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen. Dabei behielt sich der Gemeindevorstand vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Gestützt auf Art. 21 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) sowie gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) hat das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) mit Departementsverfügung vom 15. März 2023, die seit 11. März 2019 geltende Planungszone bis am 11. März 2025 verlängert. Aufgrund des aktuellen Planungsstands und der aktualisierten Bevölkerungsperspektive 2022-2050 hat der Gemeindevorstand anlässlich seiner Sitzung vom 19. Juni 2023 beschlossen die Planungszone wie folgt anzupassen: Baubewilligungen sind während der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, •wenn ein Bauvorhaben nicht erschlossene Flächen einer WMZ beansprucht, die ausserhalb des weitgehend überbauten Gebietes liegen. •wenn ein Bauvorhaben nicht mindestens 80 % der auf der Bauparzelle zur Verfügung stehenden Ausnützung konsumiert. Vorbehalten bleiben Etappierungslösungen, welche eine rationelle Nutzung sämtlicher Teile des Grundstücks garantieren. Die Planungszone gilt gestützt auf den Beschluss des DVS vom 15. März 2023 nach wie vor bis am bis 11. März 2025. Der Gemeindevorstand behält sich weiterhin vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den aktuellen Planungsstand anzupassen und sie gegebenenfalls ganz aufzuheben. Die Anpassung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 abs. 1 KRG). |
Im Auftrag des Gemeindevorstandes Abteilung Hochbau |
St. Moritz, 19. Juni 2023 |