Derzeit ist in der Gemeinde Bever eine vom Gemeindevorstand am 31. Juli 2022 erlassene Planungszone über das ganze Gemeindegebiet betreffend die Revision der Ortsplanung in Kraft. Gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) hat der Gemeindevorstand an seiner Sitzung vom 13. Juli 2023 beschlossen, die Planungszone wie folgt um einstweilen zwei Jahre zu verlängern: | |
Zweck der Planungszone | Die Planungszone dient insbesondere folgenden Zwecken: a) Erhalt und Förderung von Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung gestützt auf Art. 3 und 12 des eidgenössischen Zweitwohnungsgesetzes (ZWG). Namentlich Prüfung und Erlass von Massnahmen zur: - Einschränkung der Nutzung und Umnutzung von altrechtlichen Wohnungen. - Einschränkung der Änderungsmöglichkeiten baulicher und nutzungsmässiger Art bei altrechtlichen Wohnungen. - Einführung von Erstwohnanteilen bei baulichen Massnahmen an altrechtlichen Wohnungen. b)Prüfung der Einschränkung der Realisierung von Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben im Sinne von Art. 8 ZWG. c)Prüfung der Einschränkung der Realisierung von neuen Wohnungen in geschützten Bauten im Sinne von Art. 9 ZWG. |
Von der Planungszone betroffene Gebiete | Die Planungszone umfasst das ganze Gemeindegebiet. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat der Verlängerung der Planungszone mit Verfügung vom 9. August 2023 zugestimmt. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben und Nutzungsänderungen (namentlich auch Umnutzungen von bisher zu Erstwohnzwecken genutzten altrechtlichen Wohnungen zu Zweitwohnzwecken) nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Die Verlängerung der Planungszone gilt einstweilen bis 9. August 2025 (zwei Jahre) und tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft. Die Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG). |
Der Gemeindevorstand | |
Bever, den 10. August 2023 |