03.04.2020
Infolge des Rücktritts eines Mitgliedes des Gemeinderates per 2. März 2020 wird gestützt auf Art. 60 Gemeindeverfassung eine Ersatzwahl in den Gemeinderat notwendig. In der amtlichen Anzeige des Gemeindevorstandes vom 5. März 2020 wurde die Frist für Wahlvorschläge, welche im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde von den Vorschlagenden zu veröffentlichen und zudem schriftlich dem Gemeindevorstand einzureichen sind, auf den 7. April 2020 festgelegt. Aufgrund der Corona-Krise hat der Gemeindevorstand nun diese Frist auf den

31. Mai 2020

verlängert. Wird innert dieser Frist nur ein Kandidat bzw. eine Kandidatin vorgeschlagen muss dieser / diese alsdann durch den Gemeindevorstand als gewählt erklärt werden. Werden innerhalb der gesetzten Frist mehrere Wahlvorschläge unterbreitet, wird die ordentliche Urnenwahl nach den Bestimmungen von Art. 34 Gemeindeverfassung durchgeführt. Anlässlich dieses Wahlverfahrens kann nicht nur für die Vorgeschlagenen, sondern auch für jede nichtangemeldete wählbare Person gültig gestimmt werden.
Gemeindevorstand St. Moritz
St. Moritz, 30. März 2020