11.01.2024
H27 Engadinerstrasse
Anschluss Zuoz km 22.05 - km 22.65
Auflageprojekt Nr. 27.5194 vom Dezember 2023

1.Ort und Frist der Auflage
Die Projektakten liegen vom 15.01.2024 bis 13.02.2024 in der Gemeindeverwaltung, Gemeinde Zuoz, Plaz 6, 7524 Zuoz, zur Einsicht auf (Art. 20 des kantonalen Strassengesetzes; StrG, BR 807.100). Sie können während der Dauer der Auflage auch unter www.tiefbauamt.gr.ch > Aktuelles eingesehen und heruntergeladen werden. Die neue Strassenachse (gelb) und die Bau-linien (blau) sind im Gelände ausgesteckt beziehungsweise markiert.

2.Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen
Folgende Gesuche sind Teil des Auflageprojekts:
- Gesuch um Bewilligung für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer nach Art. 7 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes.
- Gesuch um Bewilligung für Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern in überbauten Gebieten nach Art. 37 Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes.
- Gesuch um Bewilligung für die Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern nach Art. 38 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes.
- Gesuch um Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz.
- Gesuch um fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei.
- Gesuch um wasserbaupolizeiliche Bewilligung nach Art. 22 Abs. 1 des kantonalen Wasserbaugesetzes.

3.Verfügungsbeschränkung
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departementes für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht er-schwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt.

4.Einsprachen
4.1Legitimation
Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einspracheberechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist.
4.2Einwendungen
Es können geltend gemacht werden:
a)Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewil-ligungen sowie gegen eine vorgesehene Enteignung und deren Umfang;
b)Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und ande-re Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfah-ren.
4.3Frist und Adressat
Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Departement für Inf-rastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen.
Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV, BR 803.110) zu beachten.
Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden
Die Vorsteherin:

Dr. Carmelia Maissen, Regierungsrätin
Chur, 11. Januar 2024