Der Gemeindevorstand Sils i.E./Segl hat gemäss seines anlässlich der Sitzung vom 17. Januar 2024 gefassten Beschlusses die Absicht, gestützt auf Art. 51 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und Art. 16 ff. der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) das Verfahren für die Änderung/Revision der Quartierplanung Seglias 1977/2007 einzuleiten. Das Planungsziel besteht darin, einerseits Möglichkeiten zur Verdichtung der Überbauungen im Quartier im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a bis des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) zu schaffen und andererseits, die Infrastrukturanlagen, namentlich die Tiefgarage, den sicherheitspolizeilichen Vorgaben (Feuerpolizei) anzupassen. Das Planungsgebiet deckt sich mit dem Beizugsgebiet des geltenden Quartierplans Seglias. Ein Plan mit diesem Beizugsgebiet liegt öffentlich auf. Dieser Absichtsbeschluss und der Plan über das Beizugsgebiet liegen während 30 Tagen öffentlich in der Gemeindekanzlei während der üblichen Öffnungszeiten auf. Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Quartierplangebiets Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden. |
Gemeindevorstand |
23. Januar 2024, Sils i.E./Segl |