22.11.2019
Anlässlich seiner Sitzung vom 19. September 2016 hat der Gemeindevorstand, gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes, über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone erlassen, mit dem Ziel, den Artikel 62 des Baugesetzes und die dazugehörige Ausführungsgesetzgebung (Gesetz über die Förderung des Wohnungs- und Gewerbebaus und die Verbesserung der Wohnverhältnisse auf dem Gebiet der Gemeinde Silvaplana «Wohn- und Gewerbebauförderungsgesetz der Gemeinde Silvaplana» und das Gesetz über die Förderung der Hotellerie in der Gemeinde Silvaplana «Hotelfördergesetz») der Gemeinde Silvaplana zu überarbeiten bzw. aufzuheben. Im Zuge der Baugesetzrevision konnte die Ausarbeitung dieses Artikels noch nicht abgeschlossen werden. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden hat deshalb, auf Antrag des Gemeindevorstandes, die bereits bestehende Planungszone über das ganze Gemeindegebiet bis zum 19. September 2020 verlängert. Während der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Ausführungsgesetzgebung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen keine Förderbeiträge gesprochen werden, wenn sie weder der rechtskräftigen noch der vorgesehenen neuen Gesetzgebung widersprechen.
Silvaplana, 24. September 2019
Der Gemeindevorstand