Der Gemeindevorstand Sils i.E./Segl hat an seiner Sitzung vom 10. Januar 2024 gestützt auf Art. 21 Abs. 3 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) beschlossen, die am 24. Januar 2022 publizierte Planungszone "Revision des kommunalen Gesetzes über Zweitwohnungen", betreffend das ganze Gemeindegebiet, bis zum 24. Januar 2025 zu verlängern, um das laufende Mitwirkungsverfahren und die Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung abschliessen zu können. Dabei wird die Planungszone eingeschränkt auf die Massnahmen «eingeschränkte Ablösemöglichkeit der Erstwohnungspflicht» sowie «Auskernung und Wiederaufbau nach freiwilligem Abbruch als erstwohnungsanteilspflichtige Massnahme mit Abgeltungsmöglichkeit». Die ergänzenden Erläuterungen des Gemeindevorstandes begründen die Verlängerung eingehend. Das kantonale Departement für Volkswirtschaft und Soziales stimmte der Verlängerung mit Entscheid vom 23. Januar 2024 zu. Rechtsmittel: Die Verlängerung der Planungszone kann innerhalb von 30 Tagen seit der Publikation mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 KRG). |
Gemeindevorstand Sils i.E./Segl Maria |
Sils i.E./Segl Maria 29.02.2024 |