Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna hat an seiner Sitzung vom 19. August 2024 gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) sowie auf die Departementsverfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales vom 06. August 2024 die Verlängerung der am 27. Juni 2022 erlassenen Planungszone mit folgender Zielsetzung erlassen: Schutz der laufenden allgemeinen Revision des Baugesetzes und der Pläne der Grundordnung, insbesondere in Bezug auf beabsichtigte Änderungen an den Bauzonen und anderen Nutzungszonen sowie in Bezug auf die haushälterische Bodennutzung, die Gestaltungsbereiche und Gestaltungsobjekte sowie die Gestaltung von Bauvorhaben. Die Planungszone gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Celerina/Schlarigna. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben und Zweckänderungen nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Die Verlängerung der Planungszone gilt bis zum Inkrafttreten der vorgesehenen neuen Bestimmungen, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025. Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweiligen Planungsstand zu konkretisieren bzw. diesen anzupassen. Der Erlass zur Verlängerung der vorliegenden Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde gemäss Art. 101 KRG bei der Regierung des Kantons Graubünden angefochten werden. Die Publikation der Planungszone erfolgt im Amtsblatt des Kantons Graubünden und in der Engadiner Post. |
Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna |
Celerina, 22. August 2024 |