Bäume und Sträucher, welche in den öffentlichen Grund hineinragen, müssen ganzjährig a)bei Strassen auf eine Höhe von 4.50 m b) bei Trottoiren auf eine Höhe von 2.50 m auf die Parzellengrenze zurückgeschnitten werden. |
Bei Feststellungen gegen diese Anordnung werden die Eigentümerinnen und Eigentümer schriftlich aufgefordert, die notwendigen Massnahmen innert einer Frist von 20 Tagen umzusetzen. |
Wird der Anordnung nicht oder ungenügend Folge geleistet, ist der Gemeindewerkdienst Bever bei einer Nachkontrolle nach Ablauf der gesetzten Frist berechtigt, die ungenügend zurückgeschnittenen Bäume und Sträucher gegen Kostenfolge zulasten der Privaten zurückzuschneiden. |
Bever, 28. August 2024 Gemeindeverwaltung Bever |