Öffentliche Planauflage für den Bau und Betrieb der 6er-Sesselbahn Randolins–Munt da San Murrezan | |
Gemeinde | St. Moritz |
Gegenstand | Bau und Betrieb einer 6er-Sesselbahn mit kuppelbaren Klemmen von Randolins nach Munt da San Murezzan. Beschäftigungsanlage, Förderleistung von 2400 P/h (Endausbau). Ersatz der bestehenden 4er- Sesselbahn aus dem Jahr 1994 auf derselben Linienführung. Talstation Randolins: 2192,50 m. ü. M. Bergstation Munt da San Murezzan: 2693,50 m. ü. M. |
Ausführung der Stationen: | Talstation: Umlenkstation, neue Kompaktstation, Garagierungsgebäude für die Fahrzeuge inkl. Werkstattraum, PV-Module an der Fassade Garagierungsgebäude, Kommandoraum und sanitäre Anlagen für das Personal; sämtliche seilbahntechnisch erforderlichen Einrichtungen. Umgebungsanpassungen. Bergstation: Antriebsstation, neue Kompaktstation, separater Kommandoraum, sanitäre Anlagen für das Personal, Leistungsraum im Untergeschoss, sämtliche seilbahntechnischen Einrichtungen. Umgebungsanpassungen. Weitere Angaben: Fahrzeuge: 69 Stück 6er-Sessel mit Witterungsschutzhauben; Höhendifferenz: 501 m; hori-zontale Länge: 1615,30 m; schräge Länge: 1702,98 m; Anzahl Stützen: 15 Stück; Winterbe-trieb, Berg- und Talförderung. Weitere Einzelheiten des Bauvorhabens sind der öffentlichen Planauflage zu entnehmen. |
Projektbestandteile/Nebenanlagen: | Als Projektbestandteile des Seilbahnvorhabens gelten folgende Infrastrukturen resp. Bauarbeiten: Rückbau der bestehenden Sesselbahnen; Geländeanpassungen/Zufahrten bei den Stationen; Installations- und Lagerplätze, Baupisten und Werkleitungsgräben entlang der Linienfüh-rung; Pistenkorrektur nahe Talstation mit Massenüberschuss aus Aushub von neuer Talstation; PV-Anlage an Fassade des Garagierungsgebäudes; Werkleitungen zu den Stationen und entlang der Strecke. Weitere Einzelheiten dazu sind der öffentlichen Planauflage zu entnehmen. Nebenanlagen (Pisten, Beschneiungsanlagen etc.) sind mit dem vorliegenden Projekt keine verbunden. |
UVP-Pflicht: | Seilbahnprojekte im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren sind gemäss Ziff. 60.1 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) UVP-pflichtig. Die Gesuchstellerin hat den Projektunterlagen einen Umweltverträglichkeitsbericht gemäss Art. 8a UVPV beigelegt. |
Ausnahmebewilligung: | Für die Erstellung der Stützen Nrn. 6 und 7 in der Gewässerschutzzone S3 sowie der Stützen 4, 5 sowie 8–11 im Gewässerschutzbereich Au wird eine Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) beantragt. |
Verfahren: | Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sofern das Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SebG; SR 743.01) nicht davon abweicht. Subsidiär kommt das Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) zur Anwendung. Leitbehörde für das Verfahren und Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr. |
Öffentliche Auflage: | Die Planunterlagen können vom Donnerstag, 19. September, bis Freitag, 18. Oktober 2024, während den ordentlichen Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung der Gemeinde St. Moritz eingesehen werden. |
Aussteckung: | Nach Art. 13 der Verordnung über Seilbahnen zur Personenförderung (SebV; SR 743.011) ist ein Seilbahnvorhaben auszustecken resp. zu profilieren. Die Gesuchstellerin hat hierfür ein Aussteckungskonzept beigelegt. Die Aussteckung hat nach Massgabe dieses Konzepts zu erfolgen. Die beiden Stationen sind infolge laufendem Betrieb lediglich ausgesteckt, ebenfalls die Stützen. Bei beiden Stationen ist eine Informationstafel mit den wichtigsten Planunterlagen aufgestellt. |
Einsprachen: | Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7–10 EntG; Begehren um Sach-leistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung). Einsprachen sind schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern, einzureichen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt für Verkehr vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG). |
Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Daniel Buschauer |
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Chur, 17. September 2024 |