Revision des Gesetzes über Zweitwohnungen (kommunales Zweitwohnungsgesetz) Erlass einer Planungszone Der Gemeindevorstand Pontresina hat an seiner Sitzung vom 18. Juni 2024 beschlossen, gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) per 1. Oktober 2024 eine Planungszone zu erlassen im Hinblick auf eine Revision des kommunalen Zweitwohnungsgesetzes (kZWG) mit folgender Zielsetzung: Überprüfen der Vorschriften des kommunalen Zweitwohnungsgesetzes betreffend altrechtliche Wohnungen und Erlass von Massnahmen zur Verhinderung unerwünschter Entwicklungen, welche sich in der Gemeinde Pontresina durch die von der Bundesversammlung am 15. März 2024 beschlossenen Änderungen von Art. 11 Abs. 2, 3 und 4 ZWG (parlamentarische Initiative Martin Candinas) ergeben können. Zur Diskussion steht vor allem der aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht zulässige Abbruch und Neubau von altrechtlichen Bauten mit Erweiterung der Hauptnutzfläche um 30 % zur Schaffung von Zweitwohnraum. Die Stimmbürger von Pontresina sollen im Rahmen der aktuell in Erarbeitung befindlichen Gesamtrevision der Ortsplanung frei entscheiden können, ob die obgenannten, auf Bundesebene beschlossenen Lockerungen auch auf Gemeindeebene gelten sollen, und zwar ohne dass durch vorzeitige Übernahme derselben bereits ein Präjudiz geschaffen wird. Die Planungszone gilt für alle innerhalb der Bauzone gelegenen Grundstücke der Gemeinde Pontresina. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Die Planungszone gilt ab sofort bis zum Inkrafttreten der vorgesehenen neuen kommunalen Bestimmungen, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der vorliegenden Publikation. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung der Planungszone mit Zustimmung des Kantons. Der Erlass der vorliegenden Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde gemäss Art. 101 KRG bei der Regierung des Kantons Graubünden angefochten werden. Die Erläuterungen zur Planungszone sind auf der Webseite der Gemeinde bei den News/amtlichen Anzeigen aufgeschaltet. |
Gemeinde Pontresina |
1. Oktober 2024 |