Gemäss Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 22. Dezember 2008 sind die Gemeinden berechtigt, höchstens vier Sonntage pro Jahr zu bezeichnen, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften ohne spezielle Bewilligung für Sonntagsarbeit beschäftigt werden dürfen. Von den vier bewilligungsfreien Sonntagsverkäufen dürfen höchstens zwei in die Adventszeit fallen. Für das Jahr 2020 wurden einstweilen die folgenden Sonntage für den bewilligungsfreien Verkauf bestimmt: – 24. Mai – 31. Mai |
Samedan, 12. Mai 2020 |
Der Gemeindevorstand |