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Revitalisierung Inn und Chamuerabach, mit Verlegung Engadinstrasse, Neutrassierung RhB-Geleise sowie weiterer Werkmedien, Gemeinden La Punt Chamues-ch und Bever vom Dezember 2025 |
| 1. Ort und Frist der Auflage |
Das Auflageprojekt und der Umweltverträglichkeitsbericht liegen vom 12. Januar bis 13. Februar 2026 auf der Kanzlei der Gemeinde La Punt Chamues-ch, Via Cumünela 43, 7522 La Punt Chamues-ch, der Kanzlei der Gemeinde Bever, Fuschigna 4, 7502 Bever sowie beim Amt für Natur und Umwelt, Verwaltungsgebäude sinergia, Ringstrasse 10, 7001 Chur, zur Einsicht auf (Art. 11 des kantonalen Wasserbaugesetzes; KWBG, BR 807.700). Die Unterlagen können während der Dauer der Auflage auch unter www.anu.gr.ch > Aktuelles > Amtliche Publikationen eingesehen und heruntergeladen werden. |
| 2. Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen |
Folgende Gesuche sind Teil des Auflageprojekts:
- Gesuch um Bewilligung für das Einleiten oder Versickernlassen von behandeltem, verschmutztem Abwasser nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20)
- Gesuch um Bewilligung für die Errichtung von Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen des Grundwassers nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20)
- Gesuch um Bewilligung für die Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern nach Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20)
- Gesuch um Bewilligung für die Erstellung von standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
- Gesuch um Bewilligung von Eingriffen in Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sind nach Art. 48 Abs. 1 des Kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG; BR 820.100)
- Ausnahmebewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451)
- Gesuch um Bewilligung für den Eingriff in kantonal geschützte Objekte nach Art. 29 des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (KNHG; BR 496.000)
- Gesuch um fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0) sowie nach Art. 19 des Kantonalen Fischereigesetzes (KFG; BR 760.100)
- Rodungsgesuch nach Art. 5 ff. des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0)
- Gesuch um Bewilligung für das Abweichen von Baulinien nach Art. 18 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100)
- Gesuch um Bewilligung einer Baute oder Anlage in, auf oder über Kantonsstrassen nach Art. 44a des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100)
- Gesuch um wasserbaupolizeiliche Bewilligung nach Art. 22 Abs. 1 des Wasserbaugesetz (KWBG; BR 807.700)
- Gesuch um eisenbahnrechtliche Bewilligung nach Art. 18m des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101)
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| 3. Verfügungsbeschränkung |
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebiets einer Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projekts auswirkt (Art. 12 KWBG). |
| 4. Einsprachen |
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| 4.1 Legitimation |
Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einsprache-berechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist. |
| 4.2 Einwendungen |
Es können geltend gemacht werden:
- Projekteinsprachen, insbesondere Einsprachen gegen das Bauprojekt und die damit verbundenen Gesuche für die spezialgesetzlichen Bewilligungen sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Umfang;
- Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfahren.
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| 4.3 Frist und Adressat |
Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich, mit einer Begründung dem Amt für Natur und Umwelt, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen.
Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der Kantonalen Enteignungsverordnung (EntV, BR 803.110) zu beachten. |
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Amt für Natur und Umwelt |
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Remo Fehr Amtsleiter
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