05.02.2026
Totalrevision des Gesetzes über Zweitwohnungen der Gemeinde Pontresina 
(kommunales Zweitwohnungsgesetz, kZWG)

Aufhebung der bestehenden Planungszone und Erlass einer neuen Planungszone

1.       Der Gemeindevorstand Pontresina hat anlässlich seiner Sitzung vom 20. Januar 2026
          beschlossen, gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) 

a)      die am 18. Juni 2024 erlassene und per 1. Oktober 2024 in Kraft gesetzte Planungszone
         mit der Zielsetzung: «Überprüfung der Vorschriften des kommunalen
         Zweitwohnungsgesetzes betreffend altrechtliche Wohnungen und Erlass von
         Massnahmen zur Verhinderung unerwünschter Entwicklungen, welche sich in der
         Gemeinde Pontresina durch die von der Bundesversammlung vom 15. März 2024
         beschlossenen Änderungen von Art. 11 Abs. 2, 3 und 4 ZWG (parlamentarische Initiative
         Martin Candinas) ergeben können»
unter dem Vorbehalt von Ziff. 4 nachfolgend
         aufzuheben,

          und

b)      stattdessen im Hinblick auf eine Gesamtrevision des kommunalen
         Zweitwohnungsgesetzes eine neue Planungszone zu erlassen mit dem Ziel, sämtliche 
         Vorschriften des kommunalen Zweitwohnungsgesetzes zu überprüfen. Im Fokus der
         Überprüfung stehen die Themen:

          -   Nutzungsart und Nutzungspflicht von altrechtlichen Erstwohnungen; 

          -   Verlängerung der Dauer der Nutzungspflicht von altrechtlichen Erstwohnungen 
               mit Möglichkeit von Abgeltung durch Ersatzabgabe;

          -   Freiwillige Unterstellung von altrechtlichen Wohnungen unter die
               Erstwohnungspflicht;

          -   Einführung einer Erstwohnungsanteilsregelung bei baulichen Veränderungen von
               altrechtlichen Wohnungen mit Möglichkeit von Abgeltung durch Ersatzabgabe. 

          Im Einzelnen ergeben sich die Planungsziele aus dem bereits vorliegenden Entwurf
          des Gemeindevorstandes zum totalrevidierten kommunalen Zweitwohnungsgesetz,
          welcher auf der Website der Gemeinde unter Aktuelles/Revisionen eingesehen
          werden kann.

2.       Die neue Planungszone gilt für alle innerhalb der Bauzone gelegenen Grundstücke der 
          Gemeinde Pontresina.

3.       In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung
          erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben
          und Ablösungen der Erstwohnungspflicht nur bewilligt werden, wenn sie weder den
          rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften
          widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG).

4.       Die Planungszone findet mit Bezug auf die Erstwohnungsanteilsregelung für jene
          Baugesuche keine Anwendung, welche vor dem 4. Februar 2026 eingereicht worden
          sind. Für diese gilt nach wie vor die oben erwähnte generell aufgehobene
          Planungszone vom 18. Juni 2024.

5.       Die Planungszone gilt mit amtlicher Publikation am 5. Februar 2026 bis zum Beschluss
          des Gemeindesouveräns über die Gesamtrevision des kommunalen
          Zweitwohnungsgesetzes, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der
          vorliegenden Publikation. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung der Planungszone mit
           Zustimmung des Kantons.

6.       Der Erlass der vorliegenden Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen
          Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde gemäss Art. 101 KRG bei der Regierung des
          Kantons Graubünden angefochten werden.

Gemeindevorstand Pontresina
Pontresina, 5. Februar 2026