12.03.2026
Vorlage Nr. S-2610915.1Transformatorenstation 188 Pontresina Schulhaus
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Neue Transformatorenstation auf der Parzelle 1782 in der Gemeinde Pontresina Koordinaten: 2789325/ 1151924

Vorlage Nr. S-0142980.220 kV-Leitung zwischen den Transformatorenstationen 15 Pontresina Giandains und TS 188 Pontresina Schulhaus 
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Anpassung an die neue TS-Koordinaten: von 2789239 / 1151998 nach 2789325 / 1151924

Vorlage Nr. L-0166293.2 20 kV-Leitung zwischen den Transformatorenstationen 188 Pontresina Schulhaus und TS 14 Pontresina Clüx
Leitungsanpassung an die neue TS-Koordinaten: von 2789932/ 1151924 nach 2789439 / 1151830

Beim Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) ist das oben aufgeführte Plan­genehmigungsgesuch eingegangen.

Gesuchsteller
Repower AG Engadin; Via Charels Suot 25; 7502 Bever

Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen werden vom 12. März 2026 bis am 27. April 2026 auf der Gemeindeverwaltung, Pontresina öffentlich aufgelegt. Einsichtnahme während den ordentlichen Öffnungszeiten oder online unter:
https://esti-consultation.ch/pub/6883/9336276b00
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. 
Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a)   Einsprachen gegen die Enteignung;
b)   Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c)    Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d)   Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e)   die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

 
12. März 2026                                                    Amt für Energie und Verkehr Graubünden
                                                                          Abteilung Energieproduktion und -versorgung