26.03.2026
Vorlage Nr. S-2602712.1      Schaltstation Wasserfassung Plattas
 -
Neubau der Schaltstation auf der Parzelle 1561 in der Gemeinde Pontresina
 Koordinaten: 2793054/ 1147657

Vorlage Nr. L-0128236.9      24 kV-Leitung zwischen der Transformatorenstation Morteratsch und der Schaltstation WF Plattas
- Einschlaufung in die neue TS 
 Koordinaten: von 2792270/ 1147659 nach 2793054/ 1147657

Vorlage Nr. L-2602716.1      24 kV-Leitung zwischen der SS WF Plattas und der Transformatorenstation Bernina Suot
- Neue Kabelverbindung 
 Koordinaten: von 2793054/ 1147657 nach 2794618/ 1146891

Vorlage Nr. L-2602714.1      24 kV-Leitung zwischen der Schaltstation WF Plattas und der Transformatorenstation Bernina Suot
- Einschlaufung in die neue Schaltstation WF Plattas 
 Koordinaten: von 2793054/ 1147657 nach 2794618/ 1146891

Beim Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) ist das oben aufgeführte Plangenehmigungsgesuch eingegangen.

Unternehmung
Repower AG Engadin, Via Charels Suot 25, 7502 Bever

Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen werden vom 26. März 2026 bis am 11. Mai 2026 auf der Gemeindeverwaltung Pontresina öffentlich aufgelegt.
 Einsichtnahme während den ordentlichen Öffnungszeiten oder online unter: https://esti-consultation.ch/pub/6924/c49aef7fc8. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):

- Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). 

Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. 

Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

26. März 2026                                  Amt für Energie und Verkehr Graubünden
                                                        Abteilung Energieproduktion und -versorgung