Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 17. März 2026 mit Beschluss Nr. 221/2026 in Anwendung von Art. 49 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) die von der Gemeindeversammlung Silvaplana am 28. November 2024 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung mit folgenden Vorbehalten und Auflagen genehmigt:
Gegenstand der Teilrevision:
- Teilrevision Ortsplanung Silvaplana - Bike- und Wanderweg «Juliertrail»
- Teilrevision Ortsplanung Silvaplana - Bike- und Wanderweg «Juliertrail»
Genehmigte Planungsmittel:
- Zonenplan und Genereller Erschliessungsplan 1:2000 / 1:10’000
Auflagen und Anweisungen – Dispositiv Regierungsbeschluss Nr. 222/2026:
- Ziffer 1, lit. a) Im Rahmen des Folgeverfahrens zum Juliertrail (Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone [BAB-Verfahren]) ist für den geplanten Bike- und Wanderweg im Bereich der Deponie Polaschin (ZonenplanFenster 1:2000) eine Linienführung ausserhalb der Gewässerraumzone zu definieren.
- Ziffer 1, lit. a) Im Rahmen des Folgeverfahrens zum Juliertrail (Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone [BAB-Verfahren]) ist für den geplanten Bike- und Wanderweg im Bereich der Deponie Polaschin (ZonenplanFenster 1:2000) eine Linienführung ausserhalb der Gewässerraumzone zu definieren.
- Ziffer 1, lit. b) Im Rahmen des hängigen BAB-Verfahrens für die Endgestaltung der Deponie Polaschin ist die Linienführung des Bike- und Wanderwegs zu überprüfen und gegebenenfalls an die vorgesehene Endgestaltung anzupassen.
- Ziffer 1, lit. c) Nach Umsetzung und Abschluss des Endgestaltungsprojekts der Deponie Polaschin ist die Gewässerraumzone im Zonenplan sowie die Linienführung des Bike- und Wanderweges Juliertrail im Generellen Erschliessungsplan den neuen Gegebenheiten anzupassen und die Nutzungsplanung entsprechend zu bereinigen.
- Ziffer 1, lit. d) Im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB-Verfahren) ist eine qualifizierte Umweltbaubegleitung in die Planung und Ausführung des Detailprojekts einzubeziehen.
- Ziffer 1, lit. e) Im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB-Verfahren) müssen die Machbarkeit und die rechtliche Sicherung der notwendigen Ersatzmassnahmen nachgewiesen werden.
- Ziffer 1, lit. f) Die geplanten Nutzungen sowie allfällige Bauarbeiten dürfen die kartierten Flachmoore nicht tangieren. Die Linienführung des Trails hat einen ausreichenden Abstand zu den Flachmooren einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass die Hydrologie der nahe am Trail-Perimeter liegenden Flachmoore bestmöglich erhalten, wiederhergestellt und gegebenenfalls verbessert wird.
- Ziffer 1, lit. g) Im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB-Verfahren) ist die Linienführung des Trails so anzupassen, dass der Anschluss an den bestehenden Weg bei Koordinate 2'779'860/1'148'300 auf dem kürzest möglichen Weg und mit möglichst kleiner Beeinträchtigung von schützenswerter Vegetation realisiert werden kann.
- Ziffer 1, lit. h) Im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB-Verfahren) ist die Linienführung der Weganbindung bei Koordinate 2'777'020/1'149'295 so anzupassen, dass die Vegetation geschont und der Trail bestmöglich in die Landschaft eingepasst wird und nicht mitten durch die offene Ebene verläuft.
- Ziffer 1, lit. i) Im Folgeverfahren (BAB-Verfahren) ist sicherzustellen, dass die Rückbau-/Rekultivierungsmassnahmen gemäss Grundlagenkarte Bike- und Wanderweg «Juliertrail» 1:10 000 als fester Projektbestandteil entsprechend umgesetzt werden.
- Ziffer 1, lit. j) Bei Unterhaltsarbeiten am Trail ist auf die historische Substanz der im Bundesinventars der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) enthaltenen Strecke Muot da Sablun – Silvaplana (Objekt GR 31.1.6 von nationaler Bedeutung) Rücksicht zu nehmen.
- Ziffer 1, lit. k) Die gepflanzten Lärchen, welche entlang der IVS-Strecke Julierpass Alp Güglia (Objekt GR 31.3.4 von nationaler Bedeutung) wachsen, sind zu entfernen, da diese den historischen Weg durch Lockerung der Mauern zerstören. Der Charakter und die Einbettung des historischen Wegs in die Landschaft sind zu erhalten; die allfällige neue Verschleissschicht ist baulich dementsprechend auszuführen. Die bestehenden Stützmauern dürfen nicht beschädigt werden. Eine Instandsetzung der Mauern wäre wünschenswert, bei Unterhaltsarbeiten und Instandsetzung der Mauern sind Fachpersonen beizuziehen.
- Ziffer 1, lit. l) Die bestehenden Wegabschnitte, welche Bestandteil der IVS-Objekte GR 31.1.3 und GR 31.3.4 sind, dürfen nicht zurückgebaut werden; die Wege sind gestützt auf Art. 6 der Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS; SR 451.13) mit ihren wesentlichen Substanzelementen ungeschmälert zu erhalten.
- Ziffer 1, lit. m) Bei Bauausführungen, welche IVS-Objekte tangieren, ist die zuständige Bauberatung der Denkmalpflege beizuziehen.
- Ziffer 1, lit. n) Bei der Linienführung des Trails durch die Panzersperre bei der archäologischen Fundstelle (Festungsanlage/Bunker) dürfen keine Steine beschädigt
oder verschoben werden.
oder verschoben werden.
- Ziffer 1, lit. o) Im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB-Verfahren) ist rechtzeitig vor Baubeginn eine Begehung entlang der ausgewiesenen Linienführung mit der Wildhut durchzuführen, um allfällige lokale, faunistische Schutzansprüche festzustellen. Der Bauablauf (zeitliche und räumliche Organisation der Bauarbeiten) ist bestmöglich auf die festgestellten Schutzansprüche abzustimmen und im Detail aufzuzeigen.
- Ziffer 1, lit. p) Für die Ausarbeitung und Festlegungen von Ersatzmassnahmen im Rahmen des BAB-Verfahrens ist das Amt für Jagd und Fischerei beizuziehen.
- Ziffer 1, lit. q) Die Gemeinde wird angewiesen, beim Tiefbauamt Graubünden als Fachstelle Langsamverkehr die erforderlichen Anpassungen des Sachplans Velo sowie eine allfällige kantonale Mitfinanzierung zu beantragen.
- Ziffer 1, lit. r) Das Tiefbauamt Graubünden wird angewiesen, die erforderlichen Anpassungen im Sachplan Velo sowie eine allfällige kantonale Mitfinanzierung gemäss Antrag der Gemeinde zu prüfen. Für Anpassungen des Sachplan Velo ist eine separate Genehmigung erforderlich. Je nach finanzieller Auswirkung (Beitragshöhe) hat das Tiefbauamt Graubünden die Mitfinanzierung bei der entsprechenden Stelle zu beantragen.
- Ziffer 1, lit. s) Auf dem Abschnitt SIL18 ist ein Anschluss an die Schweiz Mobil Route Nr. 672 (Padella – Corviglia-Panoramatour) vorzusehen. Zudem ist die Route Nr. 672 von diesem Punkt aus talabwärts auf den neuen Abschnitt des Juliertrails zu verlegen.
- Ziffer 1, lit. t) Es ist zu prüfen, ob bei langen Schleifen/Wenden, welche mit der Befahrbarkeit für die Mountainbikerinnen und Mountainbiker begründet sind, bergauf Abkürzungen für Wandernde angeboten werden können (z. B. im Abschnitt SIL12).
- Ziffer 1, lit. u) Der Juliertrail überquert an einigen Stellen die Nationalstrasse N29 (Julierpassstrasse) oder führt sehr nahe daran vorbei. An diesen Stellen müssen angemessene Gefahrenwarnungen angebracht werden, um die Sicherheit der Nutzenden zu erhöhen.
- Ziffer 1, lit. v) Das notwendige forstrechtliche Verfahren für Wegbereiche, welche im Wald verlaufen, ist im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB-Verfahren) festzulegen.
Die genehmigten Planungsmittel und der vollständige Regierungsbeschluss liegen in der Gemeindekanzlei auf und können eingesehen werden. Gegen die darin enthaltenen Auflagen und Anweisungen kann innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum gestützt auf Art. 102 Abs. 1 KRG und nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden.
Silvaplana, den 26. März 2026
Der Gemeindevorstand
Der Gemeindevorstand