Infolge der Wahl vom 19. Juli 2020 von Martin Binkert in den Gemeinderat wird gestützt auf Art. 60 Gemeindeverfassung eine Ersatzwahl in die Geschäftsprüfungskommission notwendig. Wahlvorschläge sind bis zum 15. August 2020 im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde von den Vorschlagenden zu veröffentlichen und zudem schriftlich dem Gemeindevorstand einzureichen. Wird innert dieser Frist nur ein Kandidat bzw. eine Kandidatin vorgeschlagen muss dieser / diese alsdann durch den Ge-meindevorstand als gewählt erklärt werden. Werden innerhalb der gesetzten Frist mehrere Wahlvorschläge unterbreitet, wird die ordentliche Urnenwahl nach den Bestimmungen von Art. 34 Gemeindeverfassung durchgeführt. Anlässlich dieses Wahlverfahrens kann nicht nur für die Vorgeschlagenen, sondern auch für jede nichtangemeldete wählbare Person gültig gestimmt werden. |
Gemeindevorstand St. Moritz |
St. Moritz, 23. Juli 2020 |