Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 hat die Kantonspolizei Graubünden gestützt auf Art. 3 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), Art. 7 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) und Art. 4 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG; BR 870.110) folgende Verkehrsbeschränkung gemäss Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) auf dem Gebiet der Gemeinde St. Moritz vefügt: Dem Gegenverkehr den Vortritt lassen (Sig. 3.09) - St. Moritz innerorts, Via Somplaz, bei der neu zu erstellenden Bushaltestelle auf Höhe Segantini Museum, Fahrtrichtung Celerina Vortritt vor dem Gegenverkehr (Sig. 3.10) - St. Moritz innerorts, Via Somplaz, bei der neu zu erstellenden Bushaltestelle auf Höhe Segantini Museum, Fahrtrichtung Champfèr Stellungnahmen und Einwendungen zu dieser Verkehrsbeschränkung sind innert 30 Tagen schriftlich beim Gemeindevorstand St. Moritz einzureichen. Nach Bereinigung von möglichen Einwendungen erfolgt der politische Entscheid der Gemeinde. Der Beschluss wird gemäss Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) durch die Gemeinde im Kantonsamtsblatt zu publizieren und mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zu versehen sein (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). |
Bauamt St. Moritz |
St. Moritz, 5. August 2020 |