Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 hat die Kantonspolizei Graubünden gestützt auf Art. 3 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), Art. 7 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) und Art. 4 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG; BR 870.110) folgende Verkehrsbeschränkung gemäss Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) auf dem Gebiet der Gemeinde St. Moritz verfügt: Dem Gegenverkehr den Vortritt lassen (Sig. 3.09) - St. Moritz innerorts, Via Somplaz, bei der neu zu erstellenden Bushaltestelle auf Höhe Segantini Museum, Fahrtrichtung Celerina Vortritt vor dem Gegenverkehr (Sig. 3.10) - St. Moritz innerorts, Via Somplaz, bei der neu zu erstellenden Bushaltestelle auf Höhe Segantini Museum, Fahrtrichtung Champfèr Gestützt auf Ziff. 2 der Verfügung der Kantonspolizei Graubünden vom 24. Juni 2020 wurde die Verkehrsbeschränkung in der Engadiner Post vom 6. August 2020 publiziert und die Möglichkeit erteilt, während 30 Tagen schriftlich Stellungnahmen und Einwendungen an den Gemeindevorstand eizureichen. Nachdem keine schriftlichen Stellungnahmen und Einwendungen eingegangen sind, hat der Gemeindevorstand anlässlich seiner Sitzung vom 14. September 2020 die Verkehrsbeschränkung gemäss Signalisationsverordnung beschlossen. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab heutiger Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). |
Im Auftrag des Gemeindevorstandes Bauamt St. Moritz |
St. Moritz, 14. September 2020 |