In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des kant. Raumplanungsgesetzes (KRG) findet die Beschwerdeauflage für die von der Gemeindeversammlung S-chanf am 26. August 2020 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung statt. | |
Gegenstand | - Teilrevision Davous Chesas, Gefahrenzonen und Baugesetz - Teilrevision Wintersportzone |
Auflageakten | - Teilrevision Baugesetz Art. 12, Art. 13, Art. 24, Art. 24bis, Art. 27, Art. 38, Art. 41 - Plan da zonas 1:1000 / 1:2000 Grischuns / Davous Chesas - Teilrevision Baugesetz Art. 31 zona da sport d’inviern / loipa - Plan da zonas e plan d’avertüra generel 1:2000 zona da sport d’inviern |
Grundlagen | - Planungs- und Mitwirkungsbericht Teilrevision Davous Chesas, Gefahrenzonen und Baugesetz - Planungs- und Mitwirkungsbericht Teilrevision Wintersportzone |
Auflagefrist | 24.09.2020 bis 26.10.2020 (30 Tage) |
Auflageort / -zeit | Gemeindekanzlei (während den Schalteröffnungszeiten) |
Planungsbeschwerden | Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht oder kantonalem Spezialrecht dazu legitimiert sind, können innert der Auflagefrist (30 Tage) bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde erheben. |
Umweltorganisationen | Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden ihre Beteiligung am Verfahren innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein. |
S-chanf, den 24. September 2020 | |
Der Gemeindevorstand |