Nicht fest verankerte Platzabgrenzungen (Holzgefässe, kleinere Steine etc.) entlang von öffentlichen Strassen und Gehwegen sind zu entfernen. Bäume und Sträucher, welche in den öffentlichen Grund hineinragen, müssen a)bei Strassen auf eine Höhe von 4.50 m b) bei Gehwegen auf eine Höhe von 2.50 m auf die Parzellengrenze zurückgeschnitten werden. Es ist darauf zu achten, dass während den Wintermonaten kein Dachwasser auf die Strassen und Wege geleitet wird. Die Dachkänel sind entsprechend umzuhängen. Wir bitten die Eigentümer dafür besorgt zu sein, dass diese Arbeiten bis zum 15. Oktober 2020 erledigt werden. Nach diesem Datum wird die Werkgruppe die Arbeiten auf Kosten des Grundeigentümers ausführen. Mobile Weidezäune Gemäss Baugesetz Artikel 76 respektive Alp- und Weideordnung Artikel 20 sind mobile Weidezäune in der Zeit vom 15. November bis 30. April jeweils zu entfernen, respektive abzulegen. Die Grundeigentümer respektive Bewirtschafter sind aufgefordert, die entsprechende Frist einzuhalten und die mobilen Weidezäune bis spätestens 15. November 2020 abzulegen, respektive zu entfernen. |
Gemeindeverwaltung Bever |
Bever, 28. September 2020 |