Gegenüber dem Vormonat mit 1287 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl gesunken. Dies schreibt das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in einer Medienmitteilung. Zusätzlich wurden 934 nicht arbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nicht arbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nicht arbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Februar wurden 1981 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2190 Stellensuchenden hat sich auch diese Zahl verringert.
Von den 1047 Arbeitslosen waren 323 Frauen und 725 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Baugewerbe (287), das Gastgewerbe (129), das Gesundheits- und Sozialwesen (77) sowie der Detailhandel (62). Das Baugewerbe verzeichnet zudem den stärksten Rückgang gegenüber dem Vormonat mit 439 arbeitslosen Personen. Dies ist einerseits auf die gesteigerte Bautätigkeit bei vergleichsweise warmen Temperaturen in den tieferen Lagen und andererseits auf die hohe Nachfrage nach Arbeitskräften in der Branche zurückzuführen. Im Februar 2024 wurden 37 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 38 Langzeitarbeitslosen hat sich diese Zahl kaum verändert.
Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 113 175 auf 111 879 gesunken. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2,4 Prozent. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 70 139 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.
Ende Februar 2024 verfügten insgesamt sechs Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 405 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit vier Betrieben und 393 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden hat sich die Anzahl leicht erhöht. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.
(kiga)
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