Die Geschichte, die letztinstanzlich vor dem Bundesgericht endete, beginnt im Jahr 2016, als eine in der Kunstszene tätige Wahl-Engadinerin einen vermö­gend­en Mann kennenlernt, woraus sich, Zitat Bundesgericht, «eine schwer abgrenzbare Freundschaft beziehungsweise Geschäftsbeziehung» entwickelt hat. Die Frau hat den Mann auf Geschäftsreisen begleitet, sie hat mit ihm Zeit verbracht und sich um Buchungen für Hotels, Flüge und Restaurants gekümmert. Dabei hat sie seine Kreditkarte benutzt; die Daten dazu erhielt sie Mitte Januar 2018, um für ihn ein Hotel in St. Moritz zu reservieren.

Doch dann lief das Ganze offensichtlich aus dem Ruder. Gemäss den Kreditkartenabrechnungen wurden zwischen März 2018 und August 2020 Zahlungen von insgesamt über 700 000 Franken ausgelöst. Die Beschuldigte räumte ein, zahlreiche private Ausgaben damit bezahlt zu haben. In einer schriftlichen Vereinbarung anerkannte sie später zudem, die Karte missbraucht und rund 650 000 Franken für die Finanzierung ihres offenbar teuren Lebensunterhalts gebraucht zu haben: für den Kauf von Möbeln und Kleidung, für die Finan­zierung von Reisen und für die Gründung eines eigenen Unternehmens. Eigentlich hätte die Geschichte hier enden können. Die Frau versprach, den Betrag zurückzuzahlen, der Mann wollte im Gegenzug auf rechtliche Schritte verzichten. Doch als die Rückzahlun­gen grösstenteils ausblieben, wurde das Verfahren weitergeführt.

Keine Blankovollmacht 
Die Frau machte geltend, sie habe annehmen dürfen, die Karte benutzen zu dürfen. Der Mann habe ihr eine grosszügige Entschädigung für ihre Hilfe versprochen. Das Bundesgericht folgte dieser Darstellung wie schon die Vorinstanzen nicht. Schon die einmalige Weitergabe der Kartendaten für eine konkrete Buchung bedeute keine Blankovollmacht für private Ausgaben. Zudem habe die Frau selbst in einer Nachricht eingeräumt, dass ihre Nutzung der Karte «nicht richtig» gewesen sei. Daraus schloss das Gericht, dass sie selber wusste, dass sie keine generelle Erlaub­nis hatte.

Auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass der Mann offenbar keine genaue Kenntnis über das Ausmass der Belastungen hatte, dass er sorglos mit seinem Vermögen umging oder Kontoauszüge nicht genau prüfte, entlaste die Frau nicht. Entscheidend sei, dass sie die Kreditkarte ohne Zustimmung für eigene Zwecke einsetzte und sich damit unrechtmässig bereicherte.

Bezugs-Kadenz gesteigert
Der Umstand, dass sie, je näher das Verfalldatum der Kreditkarte gerückt sei, immer mehr Bezüge getätigt habe, zeige, dass sie die verbleibende Zeit genutzt habe, um sich Liquidität zu beschaffen. «Ihre Aussagen erweckten den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin für sich ein Leben im Luxus als angebracht erachtet habe», steht im Bundesgerichtsurteil vom 15. Januar dieses Jahres. Wie schon die Vorinstanz erachtet es auch das Bundesgericht als erwiesen, dass die Frau die Kreditkartendaten des Mannes ohne Befugnis für eigene Zwecke benutzt hat. Dies im Umfang von mindestens 325 000 Franken, wobei der Schadensbetrag angesichts der Vereinbarung, in der sie 650 000 Franken vorbehaltlos aner­kannt habe, weit darüber liegen dürfte.

Nicht durchdringen konnte die Beschwerdeführerin auch mit ihren Vorwürfen, das Verfahren sei unfair gewesen. Zwar seien gewisse Aussagen des Mannes nicht zu ihren Lasten verwertbar gewesen, weil keine korrekte Konfrontation stattgefunden habe. Die übrigen Beweise, insbesondere die Bankunterlagen und ihre eigenen Aussagen erachtete das Bundesgericht jedoch als zulässig. Auch sah es keinen schweren Mangel in der Verteidigung.

24 Monate Freiheitsstrafe
Bestätigt wurde damit der Schuldspruch wegen «gewerbsmässigen betrüge­ri­schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage» – also einer Kreditkarte. Vom zusätzlichen Vorwurf der Veruntreuung hatte das Bündner Obergericht die Frau bereits freigespro­chen.

Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 12 Monate bedingt ausgesprochen wurden. Die Landesverweisung, die das Regionalgericht zunächst auf sieben Jahre festgesetzt hatte, hatte das Obergericht bereits auf fünf Jahre reduziert. Auch daran änderte das Bundesgericht nichts.

Mehrfach vorbestraft
Dass die Frau die Hälfte ihrer Strafe im Gefängnis absitzen muss, wird gemäss dem Urteil mit der schlechten Rückfallprognose begründet. Sie war bereits mehrfach einschlägig vorbestraft. Im November 2014 und im August 2017 wurde sie in Deutschland jeweils wegen mehrfachen Betrugs zu je 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt. Auch wurde sie wegen weiterer Vermögensdelikte bestraft, auch in der Schweiz. «Augenscheinlich hat sich die Beschwerdeführerin weder von unbedingten Geldstrafen noch von zwei bedingten Freiheitsstrafen von weiterer Delinquenz abhalten lassen», steht im Urteil des Bundesgerichts.

Bundesgerichtsurteil 6B_924/2025

Autor: Reto Stifel