02.12.2020
Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna hat an seiner Sitzung vom 23. November 2020 gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) eine


Planungszone für Mobilfunkanlagen


erlassen im Hinblick auf eine Überprüfung und Revision der Grundordnung mit folgender Zielsetzung:

- Erlass von Bestimmungen über Mobilfunkanlagen
- Räumliche Festlegungen betreffend Mobilfunkanlagen in der Nutzungsplanung.

Die Planungszone gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Celerina/Schlarigna.

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder der rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen.

Die Planungszone gilt ab sofort bis zum Inkrafttreten der vorgesehenen neuen Bestimmungen, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der vorliegenden Publikation. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung der Planungszone mit Zustimmung des Kantons.

Der Erlass der vorliegenden Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde gemäss Art. 101 KRG bei der Regierung des Kantons Graubünden angefochten werden.

Die Publikation der Planungszone erfolgt im Amtsblatt des Kantons Graubünden und in der Engadiner Post.
Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna
Celerina, 03. Dezember 2020