06.09.2021
Anlässlich seiner Sitzung vom 3. August 2011 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes über das ganze Baugebiet eine Planungszone erlassen mit dem Ziel, den Art. 8 „Bauzone mit rechtskräftiger Quartierplanung“ des Baugesetzes der Gemeinde Silvaplana, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG), anzupassen bzw. aufzuheben. Insbesondere was die Tabelle und die Umrechnung des Gebäudevolumens (GV) zu Bruttogeschossfläche (BGF) betrifft
(RB Nr. 1728). Im Zuge der Baugesetzrevision konnte die Ausarbeitung dieses Artikels noch nicht abgeschlossen werden.

Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden hat deshalb, auf Antrag des Gemeindevorstandes, die bereits bestehende Planungszone über das ganze Gemeindegebiet bis zum 3. August 2022 verlängert.

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen.
Der Gemeindevorstand Silvaplana
Silvaplana, 7. September 2021