H27 Engadinerstrasse. Umfahrung La Punt km 18.00 - km 19.91Auflageprojekt Nr. 27.5011 vom Oktober 2019 Projektänderung (Ausfahrt La Punt) |
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1. Ort und Frist der Auflage | Die Projektakten und der Umweltverträglichkeitsbericht liegen vom 18. November 2019 bis 17. Dezember 2019 in der Gemeindeverwaltung La Punt Chamues-ch, Via Cumünela, 7522 La Punt Chamues-ch, zur Einsicht auf (Art. 20 des kantonalen Strassengesetzes; StrG, BR 807.100). Sie können während der Dauer der Auflage auch unter www.tiefbauamt.gr.ch > Aktuelles eingesehen und heruntergeladen werden. Die neue Strassenachse (gelb) und die Baulinien (blau) sind im Gelände ausgesteckt beziehungsweise markiert. |
2. Projektänderung (Ausfahrt La Punt) | Das Projekt der Umfahrung La Punt Nr. 27.5011 vom Oktober 2018 lag vom 19. November bis 18. Dezember 2018 öffentlich in den Gemeinden La Punt Chamues-ch und Madulain auf. Es sind diverse Einsprachen und Stellungnahmen eingegangen. Die Gemeinde La Punt Chamues-ch fordert in ihrer Einsprache eine Ausfahrt nach La Punt Chamues-ch von Bever her. Diese Projektänderung wird mit dieser Auflage öffentlich aufgelegt. Alle bisher eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen bleiben weiterhin gültig. |
3. Verfügungsbeschränkung | Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage mit der Projektänderung an unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt. |
4. Einsprachen | 4.1 Legitimation Wer von der Projektänderung des Auflageprojektes berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einspracheberechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist. 4.2 Einwendungen Es können geltend gemacht werden: a) Einwände gegen die Projektänderung des Auflageprojekts sowie gegen eine vorgesehene Enteignung und deren Umfang; b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfahren. 4.3 Frist und Adressat Einsprachen gegen die Projektänderung sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Bau-, Verkehrs-und Forstdepartement Graubünden, Stadtgartenweg 11, 7000 Chur, einzureichen. |
Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV, BR 803.110) zu beachten. | |
Chur, 16. November 2019 | |
Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden Der Vorsteher: Dr. Mario Cavigelli, Regierungsrat |