In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) findet die Beschwerdeauflage bezüglich der von der Gemeindeversammlung am 23. November 2023 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung statt. | |
Aufgrund eines Antrags an die Gemeindeversammlung wurden nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen in der Wohn- und Hotelzone in den Erd- und Untergeschossen erlaubt. Diesbezüglich wurden Art. 21a, Abs. 1 des Baugesetzes Silvaplana sowie Art. 2, Abs. 3 und Art. 4, Abs. 3 der Sonderbauvorschriften Wohn- und Hotelzone Foppas an der Gemeindeversammlung angepasst. | |
Gegenstand | Teilrevision der Ortsplanung Foppas |
Auflageakten Ortsplanung | - Zonenplan 1:1’000 Foppas - Genereller Gestaltungsplan 1:500 Foppas - Genereller Erschliessungsplan 1:500 Foppas - Genereller Erschliessungsplan 1:2’000 Kantonale Verbindungsstrasse - Änderungen Baugesetz - Sonderbauvorschriften Wohn- und Hotelzone Foppas - Planungs- und Mitwirkungsbericht - Richtprojekt - Lärmschutznachweis - Vorprüfungsbericht ARE |
Auflagefrist | 30 Tage (29. November bis 28. Dezember 2023) |
Planungsbeschwerden: | Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können innert 30 Tagen seit dem heutigen Publikationsdatum bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde gegen die Ortsplanung einreichen. |
Umweltorganisationen: | Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden sich innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein. |
Silvaplana, 28. November 2023 | |
Der Gemeindevorstand Silvaplana Der Präsident: Daniel Bosshard Die Gemeindeschreiberin: Franzisca Giovanoli |