Die Wählbarkeit einer Person in ein Bündner Amt ist in der Grundordnung geregelt. Über die grundlegenden politischen Rechte, das kantonale Gemeindegesetz und die Gemeindeverfassung. Dank diesen dürfte es auch nicht zu einem «Fall Val Müstair» kommen.
20.10.2012 3 min
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Ein aktueller Streitfall im Val Müstair (siehe «Posta Ladina» vom 18. Oktober) wirft eine Grundsatzfrage auf, nämlich die der politischen Wählbarkeit.Darf eine Person, die ein operatives Amt innerhalb der Gemeinde ausübt, auch ein zweites ...
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